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Gesetzliche Vorschriften die beim Tiertransport beachtet werden müssen

Transport 15.08.2025

Tiertransporte – diese gesetzlichen Vorschriften müssen beachtet werden

Für die Transportbranche gelten strenge gesetzliche Vorgaben, die beispielsweise eine Dokumentationspflicht, festgelegte Lenk- und Ruhezeiten sowie spezielle Regeln zur Beförderung von Gefahrengütern umfassen. Besonders heikel ist der Transport von Tieren, denn dafür müssen sich die Transportunternehmen zusätzlich mit dem Tierschutzgesetz und der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) auseinandersetzen. Auch die geltenden EU-Richtlinien zum Tiertransport sind zu beachten.

 

 

Kein Tiertransport ohne Zulassung

Wenn von einem Tiertransport die Rede ist, spricht man üblicherweise von gewerblichen Fahrten, die zur Beförderung von Zucht- oder Nutztieren dienen. Dabei ist es unerheblich, ob der Transport vom Viehhändler selbst durchgeführt oder ob ein externer Spediteur damit beauftragt wird. Beide benötigen gemäß § 4 der TierSchTrV einen Befähigungsnachweis, der sie zum Transport der Tiere berechtigt. Damit weisen sie nach, dass sie über die notwendigen Kenntnisse zur Beförderung von Lebewesen verfügen.

Dieser Befähigungsnachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden, wird aber nur ausgestellt, wenn gewisse Voraussetzungen wie ein abgeschlossenes Studium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin oder eine abgeschlossene Ausbildung als Fleischer, Pferdewirt, Landwirt, Tierwirt oder in einem anderen verwandten Beruf erfüllt werden können. Wichtig ist außerdem, dass der Abschluss nach dem 5. Januar 2007 erworben worden ist. Wer seinen Abschluss vorher gemacht hat, kann stattdessen an einer Schulung seines Veterinärsamts teilnehmen.

Alle Fahrer und Betreuer, die am Transport beteiligt sind, müssen diesen Befähigungsnachweis vorlegen können. Es genügt also nicht, wenn nur eine Person im Team im Besitz davon ist. Wenn der Nachweis nicht vorliegt, muss mit hohen Strafen gerechnet werden.

Achtung: Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die TierSchTrV oder die EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 kann der Befähigungsnachweis von der Behörde widerrufen werden, sodass er seine Gültigkeit verliert.

Zulassung des Typs 1 oder 2

Während die Fahrer jeweils einen Befähigungsnachweis benötigen, müssen die Transportunternehmen eine Zulassung beim zuständigen Veterinäramt beantragen. Es wird zwischen der Zulassung des Typs 1 und des Typs 2 unterschieden. Typ 1 berechtigt zu Tiertransporten von bis zu acht Stunden. Mit einer Typ-2-Zulassung sind auch längere Fahrten von mehr als acht Stunden möglich. Dafür müssen aber erweiterte Nachweise erbracht werden.

Antragsstellung beim Veterinäramt

Transportunternehmen, die in Zukunft auch Tiere befördern möchten, können den Antrag auf Zulassung beim zuständigen Veterinäramt stellen. Für eine schnelle Bearbeitung sollten von Anfang an alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Welche das sind, kann beim Veterinäramt erfragt werden.

Üblicherweise müssen Transportunternehmer aber nachweisen können, dass sie ausreichend Fachpersonal zur Verfügung haben und dass sie über die passende Ausrüstung verfügen. Ferner ist eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass es in den letzten drei Jahren zu keinen ernsten Verstößen gegen das Tierschutzrecht kam.

Wenn eine Zulassung des Typs 2 angestrebt wird, müssen weitere Nachweise erbracht werden. Zum Beispiel müssen die Unternehmer dann aufzeigen können, dass sie ihre Fahrzeuge und deren Routen verfolgen und ihren Fahrtweg dokumentieren.

 

Welche Vorgaben müssen bei einem Tiertransport beachtet werden?

Um allen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, sollten sich Transportunternehmen mit den Regelungen aus der TierSchTrV und der geltenden EU-Verordnung vertraut machen. Dabei sind vor allem die erlaubte Dauer der Transporte, die Anforderungen an die Transportmittel und der Umgang mit den Tieren von Bedeutung.

Dauer von Tiertransporten

  • 10 der TierSchTrV sieht eine zeitliche Begrenzung von Tiertransporten auf maximal acht Stunden vor. Diese Dauer kann sich auf viereinhalb Stunden verkürzen, wenn es draußen sehr heiß ist. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, Tiertransporte von mehr als acht Stunden durchzuführen. Dafür müssen Spezialfahrzeuge eingesetzt werden, die unter anderem eine ausreichende Belüftung oder eine Trinkwasserversorgung gewährleisten. Auch durch gut geplante Pausenintervalle lässt sich ein Tiertransport verlängern. Weiterhin müssen Spediteure für solche Langzeit-Transporte nachweisen, dass sie ein Satellitennavigationssystem verwenden und die eingesetzten Transportmittel über entsprechende Zulassungsnachweise verfügen. Weitere Spezifizierungen zur erlaubten Dauer sind in der EU-Verordnung zu finden. Hier wird je nach Tierart unterschieden:
  • Tiere, die noch gesäugt werden, dürfen neun Stunden am Stück transportiert werden. Dann muss eine Stunde Ruhezeit gewährt und eine Tränke zur Verfügung gestellt werden. Anschließend darf noch einmal neun Stunden lang gefahren werden.
  • Schweine dürfen bis zu 24 Stunden transportiert werden, wenn sichergestellt werden kann, dass sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben.
  • Bei Pferden ist eine Transportzeit von 24 Stunden erlaubt, wenn sie alle acht Stunden eine Trinkpause erhalten.
  • Für Rinder, Ziegen und Schafe gilt die gleiche Regelung: Sie dürfen 14 Stunden lang befördert werden. Dann muss eine Stunde Ruhezeit mit Tränke folgen. Im Anschluss können weitere 14 Stunden Transport durchgeführt werden.

Welche Tiere dürfen nicht befördert werden?

Laut EU-Verordnung dürfen nur Tiere befördert werden, die als transportfähig gelten. Das ist nicht gegeben, wenn die Tiere krank, verletzt oder stark geschwächt sind. Auch trächtige Tiere, die kurz vor der Entbindung stehen oder Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind, sind nicht für den Transport geeignet.

Katzen und Hunde, die weniger als acht Wochen alt sind, dürfen nur in Begleitung ihrer Muttertiere transportiert werden. Außerdem herrscht ein Beförderungsverbot für Strecken von mehr als 100 km für weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als zehn Tage alte Kälber und weniger als eine Woche alte Lämmer.

 

Was ist bezüglich der Transportmittel zu beachten?

Um einen gefahrlosen Transport zu gewährleisten, müssen sich Unternehmen zudem die geeigneten Transportfahrzeuge zulegen. Sie müssen über Transportbehälter verfügen, die Verletzungen vermeiden und für ein Höchstmaß an Sicherheit sorgen.

Obendrein sollen sie die Tiere vor hohen Temperaturen oder starken Temperaturschwankungen schützen. Die Tiere müssen genügend frische Luft bekommen und die Bodenfläche sollte rutschfest sein. Darüber hinaus müssen die Transportfahrzeuge und die Transportbehälter deutlich erkennbar gekennzeichnet werden, sodass es von außen ersichtlich wird, dass es sich um lebendiges Transportgut handelt.

Auch beim Be- und Entladen sind Sicherheitsvorkehrungen angesagt. Dafür werden spezielle Vorrichtungen benötigt, die ebenfalls rutschsicher sein sollten. Auch ein seitliches Geländer ist vorgeschrieben, sodass die Tiere nicht einfach entwischen können, wenn sie in Panik geraten. Um das Sturzrisiko auf ein Minimum zu senken, dürfen die Ranken zusätzlich ein bestimmtes Gefälle nicht überschreiten, das je nach Tierart unterschiedlich stark sein kann.

Was ist beim Umgang mit den Tieren zu beachten?

Die Tiere dürfen während des Transports sowie beim Ent- und Beladen weder geschlagen noch getreten werden. Falls ein Tier angebunden werden muss, darf es nicht zu stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Es muss zum Beispiel noch in der Lage sein, zu fressen und zu trinken oder sich bei Bedarf hinzulegen. Zudem müssen Transportunternehmen sicherstellen, dass sich die Tiere nicht versehentlich strangulieren.

 

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/index.html

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Tierwelt/Tiertransporte/tiertransporte.html

https://www.lave.nrw.de/themen/tiere/tierschutz/tiertransporte

https://www.bmleh.de/DE/themen/tiere/tierschutz/eu-tierschutztransport-vo.html

https://www.kreis-re.de/inhalte/buergerservice/_index2.asp?seite=angebot&id=18231

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99110066007000/herausgeber/BY-105446/region/090000000000

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/handel_export/tierschutz/Verordnung_1_2005.pdf?a2d523

https://www.pexels.com/de-de/foto/landschaft-landwirtschaft-bauernhof-farm-26754207/

 

 

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