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Gefahrgut sind in der Regel alle Stoffe, die Eigenschaften
aufweisen, von denen beim Transportvorgang Gefahren ausgehen
können.
Dies wird genau in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt. Dazu
zählen insbesondere:
-
Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- ADR
-
Regelung zur internationalen
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr -RID
-
Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV
-
Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG,
-
Gefahrgutverordnung für die Verkehrsträger Straße, Eisenbahn und
Binnenschiff – GGVSEB
ADR-Schein, Gefahrgutführerschein,
ADR-Bescheinigung
In o.g.
Vorschriften wird u.a. geregelt, dass Fahrer eine spezielle
Erlaubnis zum Transport von Gefahrgut benötigen. Diese Erlaubnis
wird ADR-Schein, Gefahrgutführerschein oder auch ADR-Bescheinigung
genannt. Der ADR-Schein kann durch die Teilnahme an mehrtägigen,
speziellen Kursen und Seminaren mit nachfolgender Prüfung erworben
werden. Nach 5 Jahren ist jeweils ein Auffrischungskurs
erforderlich damit der ADR-Schein weiterhin gültig bleibt.
Gefahrgutbeauftragte
Die
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) fordert, dass Unternehmer
und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher
Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen
beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich
bestellen müssen. Der Gefahrgutbeauftragte muss eine gültige
Schulungsbescheinigung vorweisen können. Diese
Schulungsbescheinigung kann in speziellen Kursen und Seminaren
erworben werden.
Kennzeichnungspflichten
Für den
Transport von Gefahrgütern gibt’s es zudem noch besondere
Kennzeichnungspflichten damit bei einem Unfall die Gefahr schnell
und zutreffend erkannt wird und damit die Rettungskräfte die für
den Gefahrstoff passenden Maßnahmen ergreifen können.
Zu diesen
Kennzeichnungspflichten gehören insbesondere:
Gefahrzettel, Großzettel, Placards
Die Gefahrzettel sind nach gesetzlich genauen Vorschriften an den
Versandstücken und Tanks der Gefahrgüter anzubringen. Sie haben
die Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats und geben mittels
Piktogrammen und eines Zahlencodes Auskunft darüber, welche Art
von Gefahrgut vorliegt.
Warntafeln
An den
Fahrzeugen sind bei kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten
zusätzlich noch Warntafeln anzubringen. Auch für diese Warntafeln
gibt es genaue Regelungen über Größe, Ort der Anbringung usw.
Die
Kennzeichnungspflicht folgt einem System nach Gefahrgutklassen. So
kann sofort erkannt werden um welche Art von Gefahrstoff es sich
handelt.
Übersicht über
Einteilung der Gefahrgutklassen nach ADR/ RID
Klasse 1 Explosive
Stoffe und Gegenstände
Klasse 2 Gase
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe die in
Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, organische Peroxide
Klasse 6 Giftige
Stoffe, Ansteckungsgefährdende Stoffe
Klasse 7 Radioaktive
Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene
gefährliche Stoffe und Gegenstände
Fachzeitschriften/Onlineauftritte:
http://www.gefahrgut.de/
http://www.der-gefahrgut-beauftragte.de/
Schulungen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte:
http://www.adr-info.de/
alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und
Aktualität
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